Employed community Pharmacists in Europe

Vorstandswahlen, Apothekertag, EuGH und mehr

Vorstandswahlen auf der Gewerkschaftssitzung in Hamburg: Das ist die künftige Doppelspitze von ADEXA

Andreas May, PTA und Vorsitzender des ADEXA-Landesvorstands Bayern, wird künftiger Erster Vorsitzender der Apothekengewerkschaft. Er löst zum Jahresbeginn 2017 Barbara Stücken-Neusetzer ab, die nach zehn Jahren im Amt nicht wieder kandidiert hatte. Die bisherige Zweite Vorsitzende Tanja Kratt, die u. a. für Tarife zuständig ist, wurde vom ADEXA-Beirat für weitere fünf Jahre im Amt bestätigt.

Andreas May: „Durch das EuGH-Urteil zum Versand von Rx-Präparaten stehen die öffentlichen Apotheken  und damit auch die Angestellten wieder einmal vor großen Herausforderungen. Ich werde mich mit aller Kraft dafür einsetzen, dass sich die Arbeitsbedingungen trotzdem weiter verbessern. Bei den verantwortlichen Politikern wird sich ADEXA dafür stark machen, dass die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung, die gute pharmazeutische Beratung und Betreuung der Patienten, aber auch die Arbeitsplätze gesichert werden.“ Dazu haben der amtierende ADEXA-Vorstand und der Beirat eine Resolution verabschiedet.

Andreas May ist seit 2009 Vorstandsmitglied der Landesgruppe Bayern, den Vorsitz hat er seit 2015 inne. Er ist außerdem seit 2014 Mitglied der ADEXA-Tarifkommission. Der Pharmazeutisch-Technische Assistent ist seit 2004 in öffentlichen Apotheken tätig.

Neben dem Vorstand hat der Beirat auch die acht ehrenamtlichen Mitglieder der Tarifkommission gewählt. Tanja Kratt als Zweite Vorsitzende wird wie in den Vorjahren den Vorsitz der Tarifkommission übernehmen; daneben gehört ihr Andreas May ab Januar in seiner Funktion als Erster Vorsitzender an.

Der Beirat bedankte sich bei Barbara Stücken-Neusetzer für ihr langjähriges Engagement bei ADEXA und wünscht ihr Glück und alles Gute für ihre weitere Lebensplanung  als Privatier. Als Stimme und Gesicht der Gewerkschaft hat sich Stücken-Neusetzer in der Berufspolitik, in den Fachmedien und auch im Bundesgesundheitsministerium mit Elan und kommunikativem Geschick um die Interessen der Angestellten und des Berufsnachwuchses verdient gemacht.

Deutscher Apothekertag 2016: Als die Apothekenwelt noch heil war …

Beim Deutschen Apothekertag in München vom 12. bis 14. Oktober 2016 war die Stimmung gut. Noch gut, muss man inzwischen sagen. Denn nur eine Woche später hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil zu den Rx-Boni von ausländischen Online-Händlern wie DocMorris die deutschen öffentlichen Apotheken in Angst und Schrecken versetzt. Da kann die versprochene höhere Vergütung für Rezepturen und BtM nur ein kleiner Trost sein.

Nachdem Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) mit dem tagesaktuellen Kabinettsbeschluss für das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) zur Eröffnung des Deutschen Apothekertages kam, herrschte in den folgenden gesundheits- und berufspolitischen Diskussionen weitgehend Konsens. 8,35 Euro als Pauschale für Rezepturen und 2,91 Euro für die Abgabe von BtM soll es künftig geben – zwar nicht kostendeckend, aber doch ein Grund zur Freude! Und die inhabergeführte Apotheke als Garant für eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung – auch das fanden alle anwesenden Parteivertreter gut und schützenswert.

Dass der EuGH dem verhaltenen Optimismus der Apothekenbranche schon sieben Tage später einen gefährlichen Schuss vor den Bug versetzen würde, mochte sich in München kaum jemand ernsthaft vorstellen. Allerdings wurde mit großer Mehrheit von den Delegierten eine Resolution verabschiedet, die für den Ernstfall politische Maßnahmen der Regierung fordert.

Außerdem standen regionale Modellprojekte zum Medikationsplan, Medikationsmanagement  und zur Arzneimitteltherapiesicherheit im Fokus. Sie sollen einen Weg zum flächendeckenden Medikationsmanagement und zu einer besseren Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker in Deutschland weisen.

Auf die Verbesserung der interprofessionellen Zusammenarbeit durch interdisziplinäre Veranstaltungen während des Pharmazie- bzw. Medizinstudiums zielte auch ein Antrag  des Bundesverbandes der Pharmaziestudierenden in Deutschland e. V. (BPhD) ab, der von den Delegierten des Apothekertags angenommen wurde.

2017 werden der Deutsche Apothekertag und die begleitenden internationale Fachmesse Expopharm vom 13. bis 16. September in Düsseldorf stattfinden.

EuGH: Deutsche Rx-Preisbindung für EU-Versandapotheken unwirksam

Am 19. Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Rx-Preisbindung für ausländische Versandapotheken gekippt. Präsenzapotheken oder deutsche Online-Apotheken sind nach wie vor an Vorgaben gebunden. Das europäische Urteil hat weitreichende Folgen.

Die Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV) hatte mit der holländischen Versandapotheke DocMorris für ihre Mitgliedern eine Kooperation abgeschlossen, die für jedes eingereichte Rezept besondere Boni versprach. Nach einer Klage der Wettbewerbszentrale hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im März 2015 kontaktiert. Den Richtern ging es um die Frage, wie weit die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten geht.

Zuvor hatten sowohl der Gesetzgeber als auch ein gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes keine Schwierigkeiten gesehen, entsprechende Regelungen auf EU-Versender anzuwenden. Der EuGH hat jetzt die deutsche Vorgehensweise gestoppt. Versandapotheken aus anderen europäischen Ländern haben nun die Möglichkeit, Boni oder Rabatte zu gewähren. Für deutsche Präsenz- oder Versandapotheken gelten weiterhin feste Preise.

Standesvertreter stellen sich hinter die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die Regelung schützt Patienten vor überhöhten Kosten. Fixe Kosten machen auch das Sachleistungsprinzip von Krankenkassen möglich. Sie sind gleichzeitig Basis für Steuerungs- und Kostendämpfungsmechanismen. Außerdem verhindert die AMPreisV aggressive Wettbewerbsformen und sichert die flächendeckende Versorgung. Momentan gibt es im EU-Durchschnitt 31 Apotheken pro 100.000 Einwohner. Mit 25 Apotheken pro 100.000 Einwohner rangiert Deutschland schon heute darunter. Standesvertreter und ADEXA befürchten weitere Einschnitte und den Abbau von Arbeitsplätzen.

Bundesregierung in Zugzwang

Jetzt ist die Politik am Zuge. Führende Vertreter der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie der Bundesapothekerkammer trafen sich mit Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Sein Ministerium arbeitet nun mit Hochdruck an einem Gesetz, um den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland zu untersagen. Dieses Verbot würde die Selbstmedikation mit OTC nicht betreffen. Die ABDA begleitet dies durch eine Kampagne in der Öffentlichkeit. Auch der ADEXA-Vorstand und die Landesvorstände haben eine Resolution verabschiedet, mit der sie die Gesundheitspolitik auffordert, durch ein Rx-Versandverbot die flächendeckende Versorgung durch  Präsenzapotheken zu sichern und die Arbeitsplätze zu schützen.

Verbote sind möglich

Zum Hintergrund: Laut ABDA ist der Rx-Versand derzeit in nur sieben von 28 EU-Mitgliedstaaten legal. Dazu gehören – neben Deutschland – Dänemark, Estland, Finnland, die Niederlande, Schweden und Großbritannien. In drei Viertel aller Länder greifen also Verbote. Staaten haben die Möglichkeit, Rahmenbedingungen für ihr Gesundheitswesen zu definieren. Frühere Urteile des EuGH bekräftigen diese Sichtweise. Am 11. Dezember 2003 stellte der EuGH klar, lediglich bei OTC-Präparaten verstoße ein Verbot gegen geltendes Recht – bei Rx-Präparaten sei dies aber möglich. Ähnliche Argumente findet man in der EU-Richtlinie 2011/62. Deutsche Verbote wären nach dieser Argumentation mit europäischem Recht vereinbar. Dass Versender im Falle von gesetzlichen Einschränkungen erneut den Europäischen Gerichtshof anrufen, gilt als wahrscheinlich.

EuGH: Generalanwalt hält deutsches Rabatt-Verbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel für europarechtswidrig

Am 2. Juni hat Generalanwalt Maciej Szpunar am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen die deutsche Arzneimittelpreisbindung für ausländische Versandapotheken für nicht mit Europarecht vereinbar erklärt. Die deutsche Standesvertretung der Apotheker, aber auch Juristen, reagieren mit Unverständnis und Sorge auf die Schlussanträge.

Generalanwalt Szpunar hat in seinem Schlussantrag im Fall „Deutsche Parkinson Vereinigung“ erklärt: Dass die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und das Rabatt-Verbot auch für ausländische Versandapotheken gelte, sei nicht mit dem Europarecht vereinbar.
Für ihn steht das Prinzip des freien Warenverkehrs – eines der Grundprinzipien der EU – der Regelung im deutschen Arzneimittelgesetz entgegen. Die gesetzliche Preisbindung ist in Szpunars Augen eine „Maßnahme gleicher Wirkung“ wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung gemäß Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Solche Maßnahmen sind europarechtlich verboten, sie können nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigungsgründe sind in Art. 36 AEUV aufgezählt – der Schutz der Gesundheit ist dort ausdrücklich erwähnt.

Unstreitig war während der gesamten Verhandlung, dass die Preisbindung für ausländische Versandapotheken eine solche „Maßnahme gleicher Wirkung“ ist, den Eingriff in den freien Warenverkehr schien niemand zu bezweifeln. Deswegen geht es jetzt vor allem um die Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt ist. Wenig überraschend sahen DocMorris – deren Rabatte für Mitglieder der Deutschen Parkinson Vereinigung das ursprüngliche Verfahren erst ausgelöst hatten – und die EU-Kommission den Gesundheitsschutz hier nicht im Vordergrund stehen und lehnten eine Rechtfertigung ab.
Die deutsche Bundesregierung – unterstützt u. a. von der schwedischen Regierung – sah das anders. Die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verhindere einen ruinösen Preiswettbewerb, stabilisiere die flächendeckende Abdeckung mit Apotheken und sei ein Grundpfeiler des deutschen Gesundheitssystems.

Das lässt der Generalanwalt nicht gelten: „Es ist für mich schwer vorstellbar, warum bei einem stärkeren Wettbewerb die Apotheker die Qualität ihrer Dienstleistungen vermindern sollten. Ich würde erwarten, dass das Gegenteil eintritt.“

Der Präsident der deutschen Standesorganisation ABDA, Friedemann Schmidt, kann die Argumente Szpunars nicht nachvollziehen. Die ABDA bedauere, dass der Generalanwalt „den ausländischen Versandapotheken ein Unterlaufen der deutschen Arzneimittelpreisvorschriften erlauben will“, sagte Schmidt. Der Generalanwalt weiche von der gefestigten Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Gerichte ab, wonach den EU-Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum im Gesundheitswesen zusteht. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte erst kürzlich keinen Anlass für Bedenken gesehen. Schmidt hat die Hoffnung aber noch nicht verloren: „Letztlich entscheidet nun die zuständige Kammer des EuGH, die nicht an die Empfehlungen des Generalanwalts gebunden ist“. In der Vergangenheit folgte der EuGH dem Generalanwalt in der Mehrheit der Fälle, aber längst nicht immer.

Arbeitserlaubnis für ausländische Apotheker

Deutschland nimmt zurzeit sehr viele Flüchtlinge auf, darunter befinden sich auch Apothekerinnen und Apotheker. Gut ausgebildete Fachkräfte werden gesucht und ihnen sollte schnell ein Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Ausländische Apotheker benötigen zuvor ein Visum oder eine Asylberechtigung. Für Apotheker aus den EU-Staaten ist das unproblematisch. Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Freizügigkeit automatisch.

Apothekerinnen und Apotheker mit Asylberechtigung dürfen grundsätzlich uneingeschränkt arbeiten. Wer sich noch im Asylverfahren befindet, erhält zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt bis zum Entscheid über den Asylantrag zum Arbeiten, jedoch erst nach mindestens drei Monaten Aufenthalt in Deutschland. Auch Personen, die einen negativen Bescheid erhalten, aber unter dem Status der Duldung in Deutschland bleiben dürfen, können eingeschränkt arbeiten.

Der Zugang zum Apothekerberuf ist in Deutschland staatlich geregelt. Apotheker aus dem Ausland benötigen eine Approbation, bevor sie in ihrem Beruf arbeiten dürfen. Um die Approbation zu erlangen, müssen die Apotheker nachweisen, dass ihre Ausbildung mit der deutschen gleichwertig ist. Für Bürger aus den EU-Staaten gilt auch hier, dass die Gleichwertigkeit der Apotheker-Abschlüsse automatisch angenommen wird, vorausgesetzt das Studium wurde nach dem Beitritt des Landes zur EU abgeschlossen.

Weitere Voraussetzungen sind die gesundheitliche Eignung – nachzuweisen durch ärztliches Attest –, die Vorlage eines Führungszeugnisses sowie sichere Deutschkenntnisse.

Bei Apothekern aus Nicht-EU-Ländern wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Einzelfall geprüft. Die Anträge zur Überprüfung können bereits im laufenden Asylverfahren gestellt werden. Für die Antragstellung sind weitere Dokumente erforderlich, u.a. eine Ausweiskopie, ein deutschsprachiger Lebenslauf und eine übersetzte und beglaubigte Kopie des Abschlussdokuments.

Damit der ausländische Pharmazieabschluss anerkannt wird, darf es keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Curriculum geben. Im deutschen Studium gibt es bestimmte Pflichtfächer, die im Ausland meist nicht angeboten werden. Dazu zählen in erster Linie Vorlesungen oder Seminare aus dem Bereich Recht.

Bedeutende Unterschiede zwischen den Curricula können mit langjähriger Berufserfahrung als Apotheker im In- oder Ausland ausgeglichen werden. Pharmazeuten ohne Berufserfahrung können eine Kenntnisprüfung ablegen. Die mündliche Prüfung findet vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Gebühren für das Anerkennungsverfahren können im Einzelfall von der Arbeitsagentur übernommen werden.

Wenn der Bewerber sein Fachwissen belegen kann und alle weiteren Voraussetzungen wie ausreichende Sprachkenntnisse erfüllt sind, wird die Approbation in der Regel nach spätestens drei Monaten erteilt.

European Professional Card

Das deutsche Kabinett hat ein Gesetz verabschiedet, um die Berufsanerkennungsrichtlinie in Deutschland umzusetzen und um den Weg zu einem EU-weit anerkannten Berufsausweis für Apotheker zu ebnen.

Zunächst bekommen neben den Apothekern auch Krankenpfleger und Physiotherapeuten einen Berufsausweis. Der Ausweis gilt als Nachweis der Berufsqualifikation und soll die Mobilität der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte innerhalb Europas erleichtern. Außerdem soll Betrügereien mit gefälschten Abschlüssen vorgebeugt werden.

Apotheker sollen zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation künftig zwischen dem neuen elektronischen Verfahren und dem herkömmlichen Anerkennungsverfahren wählen können.

  EU · Germany